Spekulationen,
wie die Europäische Union zugrunde gehen könnte, haben seit einigen
Jahren Konjunktur. Die meisten dieser Szenarien schließen irgendeine
Art von großem Knall ein: den Staatsbankrott eines großen
Eurolandes zum Beispiel, oder einen Austritt Frankreichs nach einem
Wahlsieg von Marine Le Pen (FN/BENF). Die gute Nachricht ist, dass all
diese Szenarien derzeit eher unwahrscheinlich sind. Die schlechte:
Das Ende der EU könnte auch anders kommen – weniger spektakulär,
als langsamer Verfall. Und eine solche schleichende Desintegration
ist in den letzten Wochen etwas wahrscheinlicher geworden. Eine Reihe
von Urteilen verschiedener nationaler Verfassungsgerichte stellt die Zukunft der EU als Rechtsgemeinschaft in Frage.
Verfassungspluralismus
Die
Rechtsordnung der Europäischen Union ist seit vielen Jahren von
einem Zustand geprägt, für den sich in der Rechtswissenschaft der
Begriff „Verfassungspluralismus“ etabliert
hat. Gemeint ist damit (etwas vereinfacht gesagt), dass der
EU-Vertrag und die nationalen Verfassungen nebeneinander
existieren, ohne dass es zwischen ihnen eine klare Hierarchie gäbe.
Auf
Ebene der einzelnen Staaten gilt jeweils die nationale Verfassung als
das oberste existierende Recht und das nationale Verfassungsgericht,
das über seine Einhaltung wacht, als die höchste Rechtsinstanz,
deren Urteil nicht weiter angefochten werden kann.
Gleichzeitig
kann jedoch die Europäische Union nur funktionieren, wenn das
gemeinsam
beschlossene Europarecht
auch wirklich in jedem Staat auf die gleiche Weise angewandt wird.
Schon
1964 erklärte
deshalb
der
Europäische Gerichtshof (EuGH)
in
seiner Costa/ENEL-Entscheidung,
dass das Europarecht einen Anwendungsvorrang vor nationalen
Rechtsnormen
haben müsse, „wenn
nicht die Rechtsgrundlage der [Europäischen] Gemeinschaft selbst in
Frage gestellt werden soll“. Dieser
Vorrang
des Europarechts ist heute allgemein anerkannt und betrifft auch die nationalen Verfassungen – sonst
müsste ein
Mitgliedstaat, der eine bestimmte europarechtliche Regelung
unterlaufen will, das nur in seine nationale Verfassung schreiben, um
die EU völlig hilflos zu machen.
Die
Vorbehalte des
Bundesverfassungsgerichts
So
ganz wollten sich die nationalen Verfassungsgerichte damit jedoch
nicht zufrieden geben. Vor allem das deutsche
Bundesverfassungsgericht arbeitete sich deshalb über Jahrzehnte
hinweg immer wieder an
der Frage ab, ob es nicht doch einen Punkt gibt, an dem das nationale
Verfassungsrecht die Oberhand behält. (Prominente
Entscheidungen waren
dabei Solange
1 von 1974, Solange
2 von 1986, das
Maastricht-Urteil
von 1993, das
Lissabon-Urteil
von 2009, Honeywell
von 2010 und Solange 3
von 2015.)
Die
Karlsruher Richter argumentieren
dabei zweigleisig. Zum einen erkennen
sie zwar
grundsätzlich den Vorrang des Europarechts an, doch dieser Vorrang
gilt ihnen zufolge nur, insoweit das
deutsche Grundgesetz selbst
ihn über Art. 23 GG
zulässt. Davon
ausgenommen ist
demnach
jener
Kern der deutschen „Verfassungsidentität“, der durch die
sogenannte Ewigkeitsklausel in Art.
79 Abs. 3 GG geschützt ist. Das sind zum
Beispiel die
Menschenwürde, das Demokratie- oder das Rechtsstaatsprinzip, also
Dinge,
die sich
eigentlich auch
die
EU
auf
die Fahnen geschrieben hat.
Der
Clou ist jedoch, dass die Auslegung von Art. 23
und 79
GG in
die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts selbst fällt –
weshalb
die Karlsruher Richter
sich
auf
dieser Grundlage herausnehmen,
im
Rahmen einer „Identitätskontrolle“ selbst
zu entscheiden,
ob ein
europäischer
Rechtsakt in
Deutschland anwendbar ist
oder
nicht. (Und
wer Karlsruhe kennt, der weiß, dass seine Interpretation von Art. 79
Abs. 3 GG bisweilen durchaus
eigenwillig sein kann.)
Das zweite Argument des
Bundesverfassungsgerichts ist noch direkter: Die EU darf
grundsätzlich nur in Bereichen tätig werden, für die sie eine
explizite Ermächtigung im EU-Vertrag hat. Wenn EU-Institutionen ihre
Kompetenzen überschreiten, dann handeln sie rechtswidrig. Das
festzustellen, ist grundsätzlich Sache des EuGH. Was aber, wenn sich
der EuGH selbst nicht an die Vorgaben im EU-Vertrag hält? In diesem
Fall, so die Karlsruher, handelt auch der EuGH jenseits seiner
Kompetenzen (Juristenlatein: ultra vires), sodass seine
Urteile nicht anwendbar sind. Und das Recht zu entscheiden, ob dieser
Punkt erreicht ist, sieht das Bundesverfassungsgericht natürlich
wiederum bei niemand anderem als sich selbst.
Ein unlösbarer Konflikt über
das Letztentscheidungsrecht
Das machtbewusste
Bundesverfassungsgericht war der wichtigste Vordenker für diese
Einschränkungen des Europarechts-Vorrangs. Andere nationale
Verfassungsgerichte griffen die Ideen jedoch gerne auf, um sich in
ihrem jeweiligen Land das letzte Wort zu sichern. Aus der Perspektive
des Europäischen Gerichtshof gilt hingegen weiterhin, dass das
Europarecht nur dann Sinn ergibt, wenn es in allen Mitgliedstaaten
einheitlich angewandt wird – und dass nach Art.
267 AEUV niemand anderes als der EuGH selbst die Aufgabe hat,
letztinstanzlich über dessen richtige Auslegung zu entscheiden.
Sowohl
der EuGH
als
auch die nationalen
Verfassungsgerichte erheben also Anspruch
auf
ein Letztentscheidungsrecht, und da diese
Ansprüche logisch jeweils in sich abgeschlossen
sind, gibt
es keine rechtlich „richtige“ Art, um
den latenten Konflikt zwischen ihnen zu entscheiden.
In
der Praxis versucht
man das
Problem bislang
schlicht
dadurch
zu lösen,
dass die verschiedenen
höchsten
Gerichte miteinander
sprechen
und
aufeinander Rücksicht nehmen. Der
EuGH fällt
seine
Urteile so, dass möglichst
kein
Mitgliedstaat sich dadurch in seiner Verfassungsidentität
angegriffen
fühlt. Und die nationalen Gerichte
versuchen
ihren
eigenen Verfassungstext so auszulegen,
dass das
Europarecht damit in Einklang steht.
Bellen, aber nicht beißen?
Vor
allem das deutsche Bundesverfassungsgericht hat
sich mit
seiner Europarechtsprechung im
Lauf der Zeit den Ruf eines
bellenden, aber niemals zubeißenden Hundes erworben. Mit
der Identitäts- und der Ultra-vires-Kontrolle
entwickelte
es
zwar die
Waffen, um
notfalls
einen
Frontalangriff auf auf
den EuGH zu starten. Doch
wann
immer es diese Waffen in einer konkreten Rechtssache hätte
anwenden können, verzichtete es darauf wohlweislich – in dem Bewusstsein, dass
ein „Krieg der Richter“, wie
er in Medien immer
wieder beschworen wurde, die
heutige
europäische
Rechtsordnung zerstören könnte
und
für
alle
Beteiligten fatale Folgen hätte.
In
der rechtswissenschaftlichen Literatur genießt diese dialogische
Art, mit dem Verfassungspluralismus umzugehen, einige Sympathien. Die
Rede ist dann beispielsweise von einem hierarchiefreien
„Kooperationsverhältnis“ zwischen EuGH und nationalen
Verfassungsgerichten, oder auch von einem
„Verfassungsgerichtsverbund“,
der gemeinschaftlich für die Pflege der europäischen Rechtsordnung
verantwortlich ist.
Das
EZB-Verfahren
Doch
anders als man hoffen könnte, ist das Verhältnis zwischen den
höchsten
Gerichten durch den
ständigen Dialog in den letzten Jahren nicht unbedingt besser
geworden. Im
Gegenteil: Die Situationen, in denen es zwischen EuGH und nationalen
Verfassungsgerichten knirscht, scheinen eher zuzunehmen.
Ein
spektakulärer
Fall war etwa das deutsche EZB-Verfahren
vor
drei Jahren,
in
dem es um
die
Ankündigung der Europäischen Zentralbank ging,
bei einer Verschärfung der Eurokrise in großem Stil Staatsanleihen
der Krisenstaaten anzukaufen. Das
Bundesverfassungsgericht legte
diesen Fall dem EuGH zur Entscheidung vor. Gleichzeitig
versuchte
es
aber,
ihn fernzusteuern, indem
es der Vorlage eine sehr detaillierte eigene Interpretation beifügte,
warum
die Entscheidung der EZB rechtswidrig sei.
Und
es
gab recht
unumwunden zu
verstehen, dass es
eine
davon
abweichende Auslegung
durch den EuGH
als ultra vires
ansehen könnte.
Der
EuGH ließ
sich dadurch jedoch
nicht
beeindrucken:
Im
Sommer 2015
präsentierte
er
seine
eigene Antwort,
die
auch im Ergebnis von der des Bundesverfassungsgerichts abwich.
Daraufhin
knickten die Karlsruher Richter ein, wenn
auch mit deutlich
hörbarem
Grummeln.
In
ihrer finalen
Entscheidung
sprachen
sie
im
Juni 2016 zwar
noch
einmal wortreich von
der Bedeutung
von Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle.
Dann
aber erklärten
sie (Rn.
176),
die „Auffassung“
des EuGH in
dem betreffenden Fall bewege
sich
„noch
innerhalb des dem Gerichtshof erteilten Mandates“. Ende
gut, alles gut – fürs Erste.
Taricco und Ajos
Dass
das Bundesverfassungsgericht im EZB-Verfahren letztlich
zurücksteckte, hatte
womöglich auch
mit der großen öffentlichen Aufmerksamkeit für
den Fall zu
tun. Hätte
das wichtigste nationale Gericht des größten EU-Mitgliedstaats in
einem solch wichtigen
Fall den offenen Konflikt mit
dem EuGH gesucht,
wäre
ein großer
Krach
wohl unausweichlich gewesen. Doch
ganz
folgenlos blieb
die
scharfe
Rhetorik der Karlsruher Richter trotzdem
nicht.
Denn andere nationale
Verfassungsgerichte – aus
kleineren Ländern und in
kleineren
Fällen
–
hatten
in letzter Zeit weniger
Beißhemmungen.
Einer
dieser
Fälle ist
die Taricco-Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts (mehr
dazu hier
und hier).
Konkret
geht es darin um bestimmte
Verjährungsfristen
im
italienischen Strafrecht, die
so
kurz sind,
dass zahlreiche
Strafen ungeahndet
blieben.
Der
EuGH hatte
dies
unter
Bezug auf Art.
325 AEUV für europarechtswidrig
erklärt
und
Italien deshalb gezwungen, einen eigentlich verjährten Fall wieder
zu
öffnen. Das
italienische Verfassungsgericht sah darin jedoch einen Verstoß gegen
das Verbot
einer
rückwirkenden Bestrafung, das
zum Rechtsstaatsprinzip und damit zum Identitätskern
der italienischen Verfassung gehöre – und
legte dem EuGH den Fall deshalb kurzerhand noch
einmal vor,
mit
der impliziten Aufforderung, seine vorherige Entscheidung
zu revidieren oder
sich auf einen
größeren
Konflikt einzustellen.
Noch
weiter ging der
Oberste Gerichtshof von Dänemark vor
einigen Wochen im Fall Ajos. Hier
hatte der EuGH ein dänisches Gesetz für nicht anwendbar erklärt,
da
es gegen das europäische
Verbot
einer
Altersdiskriminierung
verstoße. Das
dänische Gericht hielt dagegen, dass dieses
europäische
Diskriminierungsverbot
lediglich
von
den EuGH-Richtern erfunden worden sei und
keine konkrete Grundlage im EU-Vertrag habe. Die
EuGH-Entscheidung
sei
deshalb nicht vom
dänischen Verfassungsrecht gedeckt – und
das dänische
Gesetz,
das der EuGH für
europarechtswidrig erklärt hatte, müsse dennoch weiterhin
angewendet werden.
Verheerende Präzedenzfälle
Beide
Fälle, Taricco
und
Ajos,
sind
für sich selbst genommen eher klein: Betroffen ist
darin nur ein
überschaubarer
Personenkreis,
nicht gleich (wie im EZB-Verfahren) der Fortbestand
der ganzen
Eurozone.
Der
große Knall dürfte
deshalb
erst
einmal ausbleiben.
Doch
gerade das könnte diese Entwicklung auch gefährlich machen. Denn
die
nationalen Verfassungsgerichte tragen
damit zu einer
allmählichen
Erosion
der
europäischen Rechtsgemeinschaft bei
– und schaffen
Präzedenzfälle, die
in
künftigen, wichtigeren
Verfahren verheerende
Folgen haben könnten.
Denn
man muss sich nur vor Augen halten, dass es das nächste Mal nicht mehr um
Dänemark und Italien gehen könnte, sondern um Polen und Ungarn: um
Länder also, in denen die nationalen Regierungen in
den letzten Jahren einiges
daran gesetzt haben, um
sich die
nationalen Verfassungsgerichte gefügig zu machen. Die
Möglichkeit, sich künftig
durch
den Verweis auf diesen oder jenen „Kernbestandteil der nationalen
Verfassungsidentität“ vor der Einhaltung von Europarecht drücken
zu können, dürfte für
die Viktor
Orbáns und Jarosław Kaczyńskis des Kontinents durchaus eine
willkommene Perspektive sein.
Eine Schönwetter-Konstruktion
Was
aber lässt sich dagegen tun? Für
die Freunde des Verfassungspluralismus gibt es eigentlich nur eine
Möglichkeit: noch
mehr miteinander zu reden. Der Madrider Europarechtsprofessor Daniel
Sarmiento etwa forderte
zuletzt auf seinem Blog,
der
EuGH müsse künftig etwas mehr „Empathie“ zeigen, um durch
„bedachte und wohlüberlegte Urteile“ die nationalen Gerichte
besser zu „überzeugen“.
Vielleicht
aber müssen wir uns auch zugestehen, dass dieses
Modell einfach nicht dauerhaft funktionieren kann. Es
stimmt schon, die Idee eines offenen
Verbunds,
in dem eine
Gruppe verantwortungsvoller Gerichte partnerschaftlich und ohne
Hierarchien einen gemeinsamen europäischen Verfassungsdiskurs
entwickelt,
hat etwas Sympathisches an sich. Aber
letztlich ist sie auch eine Schönwetter-Konstruktion, die
wenig
Schutz
bietet, wenn die
Winde
des Zeitgeists wieder
in
Richtung Nationalsouveränismus wehen.
Wir sollten dem EuGH Vertrauen schenken
Die Vorbehalte des deutschen Bundesverfassungsgerichts mögen in den 1970er Jahren sinnvoll gewesen sein, solange es noch keinen wirksamen europäischen Grundrechteschutz gab. Heute dienen sie immer mehr allein dem eigenen institutionellen Machterhalt und bedrohen den Zusammenhalt in der EU.
Sobald wir europäischen Bürger das nächste Mal die Gelegenheit haben, durch einen Konvent die europäische Verfassungsordnung zu gestalten, sollten wir deshalb für Klarheit sorgen: Europarecht bricht nationales Recht, ohne Wenn und Aber. Wenn die europäische Rechtsgemeinschaft eine Zukunft haben soll, dann können wir sie nicht mit 28 nationalen Vorbehalten versehen. Zum Schutz der Werte, die uns wichtig sind – Menschenwürde, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit –, ist der EuGH kein bisschen schlechter geeignet als die nationalen Verfassungsgerichte. Wir sollten ihm deshalb als letztentscheidender Instanz unser Vertrauen schenken.
Sobald wir europäischen Bürger das nächste Mal die Gelegenheit haben, durch einen Konvent die europäische Verfassungsordnung zu gestalten, sollten wir deshalb für Klarheit sorgen: Europarecht bricht nationales Recht, ohne Wenn und Aber. Wenn die europäische Rechtsgemeinschaft eine Zukunft haben soll, dann können wir sie nicht mit 28 nationalen Vorbehalten versehen. Zum Schutz der Werte, die uns wichtig sind – Menschenwürde, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit –, ist der EuGH kein bisschen schlechter geeignet als die nationalen Verfassungsgerichte. Wir sollten ihm deshalb als letztentscheidender Instanz unser Vertrauen schenken.
Bild: Kai Freundlich [CC BY-ND 2.0], via Flickr.
Ich teile zu 100% die Auffassung des BVerfG. Es wäre ja absurd, wenn Bundestag und Bundesrat einem EU-Vertrag zustimmen könnten, der über jenem Teil des GG steht, der selbst von Bundestag und Bundesrat nicht geändert werden darf. Und klar ist auch, dass europäische Institutionen nur die Macht haben, die ihnen der EU-Vertrag zubilligt. Insofern sehe ich es als völlig unzweifelhaft an, dass das GG über dem EU-Recht steht und das BVerfG die letztendliche Instanz in Deutschland ist – nicht der EuGH. Und für Ungarn und Polen gilt natürlich dasselbe.
AntwortenLöschenWer das ärgerlich findet, sollte sich meiner Forderung nach einer echten europäischen Verfassung anschließen. Die Europäische Föderation, wie ich sie vorschlage, hätte eine solche Verfassung und im Grundgerüst dieser Verfassung ist extra ein Artikel eingefügt, der die Rangfolge des Rechts klar regelt:
„Art. 9 der Verfassung der Europäischen Föderation:
I) Die Verfassungen und Gesetze der Mitglieder gelten.
II) Regelungen der Mitglieder, die der Verfassung der Europäischen Föderation oder einem auf dieser Verfassung beruhenden Gesetz entgegenstehen, sind unwirksam und dürfen von keinem Organ der Europäischen Föderation oder eines ihrer Mitglieder angewendet werden.“
Übrigens ist die Europäische Föderation kein Ersatz für die EU, sondern ein Konzept das, ein Nebeneinander unterschiedlicher Integrationsstufen in Europa ermöglicht.
Mitunter denke ich, wenn wir in einigen Jahrzehnten die Frage stellen werden, wann das BVerfG seinen Einfluss verlor, werden wir uns die Entscheidungsfolge seit Lissabon anschauen. Aus meiner Sicht gelingt es insbesondere dem Zweiten Senat nicht, aus einer kompetenzorientierten Denke herauszukommen, was verhindert in einen inhaltlichen (d.h. grundrechts- statt kompetenzorientierten) Dialog mit Luxemburg einzutreten.
AntwortenLöschenUnd zu allem Überfluss geriert sich mit dem Gutachten zum EMRK-Beitritt der EU der EuGH ähnlich (statt in einen ebensolchen Dialog mit dem EGMR zu treten).