Entspricht das Verfahren zur Wahl des Europäischen Parlaments noch unseren Erwartungen an eine europäische Demokratie? In einer losen Serie von Gastartikeln antworten Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft hier auf die Frage, wie sie sich ein besseres Europawahlrecht vorstellen würden. Heute: Jo Leinen, Mitglied des Europäischen Parlaments. (Zum Anfang der Serie.)
Obwohl schon die
Römischen Verträge von 1957 vorsahen, dass die damalige Gemeinsame
Versammlung der Europäischen Gemeinschaften Entwürfe für
allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
ausarbeitet, die dann einstimmig durch den Rat erlassen werden
sollten (Art. 21 Abs. 3 EGKSV/Art.
138 Abs. 3 EWGV),
werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bis heute nach
einem Flickenteppich nationaler Wahlgesetze bestimmt. Es dauerte 19
Jahre, bis 1976 der sogenannte Direktwahlakt beschlossen wurde.
Auf dessen Grundlage
konnten 1979 zwar die ersten Wahlen zum Europäischen Parlament
durchgeführt werden, die Ausgestaltung der Wahlen wurde aber
gänzlich dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Recht überlassen. Da
sich die Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren nicht auf ein
einheitliches Wahlrecht einigen konnten, wurde der Verfassungsauftrag
zu dessen Schaffung 1999 mit dem Vertrag von Amsterdam sogar
verwässert. So sollen die Wahlen seitdem nach einem „einheitlichen
Verfahren oder im Einklang mit in allen Mitgliedstaaten gemeinsamen
Grundsätzen“ durchgeführt werden.
Erste
Angleichungen: das Verhältniswahlsystem
Das Europäische
Parlament hat in der Geschichte der europäischen Einigung immer
wieder Versuche unternommen, ein einheitliches europäisches
Wahlrecht auf die Beine zu stellen; diese scheiterten aber am
Widerstand der Mitgliedstaaten, der nationalen Parteien oder zum Teil
schon innerhalb des Europäischen Parlaments. Von der ersten
Direktwahl 1979 bis 2002 konzentrierte sich die Debatte auf die
Festlegung der Verhältniswahl als allgemeinen Wahlgrundsatz. Das
Vereinigte Königreich hatte sich stets geweigert, das
Mehrheitswahlrecht aufzugeben, welches die Repräsentativität der
Sitzverteilung im Europäischen Parlament stark verzerrte.
Erst mit dem Wahlsieg
von Labour (SPE) 1997 wurde eine Einigung möglich, wonach die
Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem
auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen
gewählt werden. Die Mitgliedstaaten können zudem Sperrklauseln bis
maximal fünf Prozent einführen, ihr Wahlgebiet in Wahlkreise
unterteilen und Vorzugsstimmen zulassen. Alles andere ist weiterhin
ausdrücklich dem Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten.
Eine
transnationale Demokratie mit nationalem Wahlrecht?
Es
ist nicht per se
problematisch, wenn in den Gliedstaaten eines föderalen Gemeinwesens
nach unterschiedlichen Regeln gewählt wird, wie es etwa auch in den
USA und in der Schweiz der Fall ist. Dort sorgen aber konsolidierte
Parteienlandschaften dafür, dass die Debatten im Wahlkampf über die
Grenzen der Kantone oder Bundesstaaten hinweg geführt werden. In der
EU ist das transnationale Parteiensystem nur rudimentär ausgebildet,
womit diese Brücke fehlt. Zwar sind die meisten nationalen Parteien
Mitglied einer europäischen Partei, jedoch gibt es keine
ausreichende Bindewirkung der Beschlüsse auf europäischer Ebene.
Die europäischen Parteien wiederum können trotz verbesserter
Bedingungen für ihre Finanzierung und der Schaffung eines
europäischen Rechtsstatus nicht
entscheidend am Wahlkampf teilnehmen, solange sie dem Kerngeschäft
von Parteien, dem Ringen um Mandate, nicht nachgehen können.
Es
klafft somit eine Lücke in der europäischen transnationalen
Demokratie. Im Europäischen Parlament stimmen die Abgeordneten in
aller Regel nicht nach Nationalität, sondern nach politischer
Zugehörigkeit zu einer Fraktion ab. Die Europawahlen jedoch
funktionieren national. Obwohl die Europaabgeordneten seit dem
Vertrag von Lissabon „Vertreter der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger“ (Art.
14 Abs. 2 EUV) und nicht wie
in den vorangegangenen Verträgen „Vertreter der Völker der in der
Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“ (Art.
189 EGV nach Nizza) sind,
stimmen die Wähler/innen de facto
nur über die Zusammensetzung des nationalen Abgeordnetenkontingents
aus ihrem Mitgliedstaat ab.
Es gibt nicht eine
Europawahl, sondern 28 nationale Wahlen für das Europäische
Parlament. Nicht europäische Parteien konkurrieren um die 751
Mandate im Europäischen Parlament, sondern die nationalen Parteien
um die Mandate, die dem jeweiligen Mitgliedstaat zugesprochen wurden.
Die Debatten im Wahlkampf werden nicht über europäische Politik und
anstehende Entscheidungen auf europäischer Ebene geführt, sondern
verharren in der nationalen Auseinandersetzung zwischen Regierung und
Opposition. Kurzum: Wir versprechen den Wähler/innen eine Europawahl
– liefern aber eine nationale Wahl zweiter Ordnung. Das bleibt
nicht ohne Folgen. Zu Recht fragen sich viele Menschen, warum sie an
einer Europawahl teilnehmen sollen, die zumindest auf den ersten
Blick nichts mit Europa zu tun hat.
Europäische
Listen: Transnationaler Brückenschlag
Vorrangiges Ziel bei
der Fortentwicklung des Rechtsrahmens für die Europawahlen muss es
sein, ein transnationales Element zu schaffen, durch das aus 28
Einzelwahlen eine europäische Wahl wird. Die europäischen Parteien
haben ihren Spielraum ausgereizt, indem sie bei der Europawahl 2014
Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten
aufgestellt und damit für eine größere Personalisierung des
Wahlkampfes gesorgt haben. Nachdem sich das Europäische Parlament in
der Frage der Nominierung des Kommissionspräsidenten gegen die
Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat durchgesetzt hat,
wird den Spitzenkandidaten bei der nächsten Wahl noch mehr
Aufmerksamkeit zuteilwerden. Diese Entwicklung muss nun konsolidiert
werden.
Die Einrichtung eines
transnationalen Wahlkreises wird seit geraumer Zeit diskutiert. Das
Europäische Parlament hat erstmals 1998 auf Initiative seines
damaligen Vizepräsidenten Georgios Anastassopoulos ein Wahlrecht
vorgeschlagen, das einen transnationalen Wahlkreis vorsieht, der das
gesamte Territorium der Europäischen Union umfasst. Danach würde
ein Teil der Abgeordneten nicht in den einzelnen Mitgliedstaaten,
sondern über gesamteuropäische Listen gewählt werden. Die Wähler
hätten folglich zwei Stimmen zur Verfügung: eine Stimme für die
gewohnte Wahl des nationalen Kontingents und eine Stimme, um sich für
eine der europäischen Parteien zu entscheiden, welche Kandidaten für
die transnationalen Listen auf ihren Kongressen aufstellen. Die
transnationalen Listen könnten vom Spitzenkandidaten der jeweiligen
europäischen Partei angeführt werden, wodurch diese von allen
europäischen Wähler/innen auch tatsächlich wählbar wären.
Woran
die Idee transnationaler Listen bisher scheiterte
Obwohl laut des
Vorschlags von Anastassopoulos nur 10 Prozent der Abgeordneten über
transnationale Listen gewählt werden sollten, blockten die
Mitgliedstaaten den Vorschlag ab. Eine ähnliche Initiative von
Andrew Duff in der Legislaturperiode 2009-2014, nach der 25
zusätzliche Abgeordnete über transnationale Listen bestimmt werden
sollten, wurde vom Plenum zunächst an den Ausschuss für
konstitutionelle Fragen zurücküberwiesen und anschließend nicht
mehr zur Abstimmung gebracht.
Kritiker
der Idee bemängeln insbesondere, dass möglicherweise zwei Klassen
von Abgeordneten geschaffen werden würden, nämlich „europäische“
Abgeordnete und jene, die über die nationalen Kontingente gewählt
wurden. Empirisch lässt sich diese Befürchtung aber nicht
begründen. Zum Beispiel lässt sich auch im Deutschen Bundestag
keine Hierarchisierung zwischen den Abgeordneten feststellen, obwohl
diese aufgrund des personalisierten
Verhältniswahlrechts teils
über ein Direktmandat, teils über die proportionale Verteilung über
Listen in das Parlament einziehen. Deshalb liegt die Vermutung nahe,
dass es sich um ein vorgeschobenes Argument handelt. In Wirklichkeit
scheiterte die Idee bisher an Verteilungskämpfen und der Frage, wo
die Sitze für den transnationalen Wahlkreis herkommen sollen und
welche Mitgliedstaaten am Ende von der Schaffung des Wahlkreises
profitieren.
Die Größe des
Europäischen Parlaments ist gemäß Art. 14 Abs. 2 EUV auf 751
Mitglieder begrenzt. Die Gesamtsitzzahl wird nach dem Prinzip der
degressiven Proportionalität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt,
wobei kein Mitgliedstaat mehr als 96 oder weniger als 6 Mitglieder
stellen darf. Möchte man dieses System um einen transnationalen
Wahlkreis ergänzen, sind drei Möglichkeiten denkbar.
Option
1: Erweiterung des Parlaments
Erstens: Im Wissen, dass kein Mitgliedstaat auf Sitze seines Kontingents verzichten möchte, könnte die Sitzzahl des Parlaments vergrößert werden, wie im Duff-Vorschlag vorgesehen. Dafür müssten jedoch die Europäischen Verträge geändert werden. Zudem befürchten kleinere Mitgliedstaaten, dass die nationalen Parteien aus den größeren Mitgliedstaaten aufgrund ihres relativen Einflusses in den Europäischen Parteien eher ihre Kandidat/innen durchsetzen können.
Sollten die
transnationalen Listen offen oder halboffen sein, d.h. sollten die
Wähler/innen die Reihenfolge oder Zusammensetzung der Liste durch
Präferenzstimmen beeinflussen können, so sei ebenfalls zu erwarten,
dass aufgrund der höheren Bevölkerungszahl Kandidat/innen aus den
größeren Mitgliedstaaten bessere Chancen haben, gewählt zu werden.
Option
2: Verringerung der nationalen Kontingente
Zweitens: Die nationalen Kontingente könnten um die Zahl der Abgeordneten, die aus dem jeweiligen Mitgliedstaat über die transnationale Liste in das Europäische Parlament einziehen, verringert werden. Dies würde jedoch dem Sinn der transnationalen Liste widersprechen. Die Abgeordneten sollen ja gerade Repräsentanten der europäischen Bevölkerung und der europäischen Partei sein und eben nicht Vertreter eines Mitgliedstaates.
Größere
Mitgliedstaaten könnten zudem befürchten, aufgrund des zu
erwartenden Erfolgs „ihrer“ Kandidat/innen zu viele Abgeordnete
an den transnationalen Wahlkreis „abgeben“ zu müssen. Hinzu
kommt die Schwierigkeit Kandidat/innen mit mehreren
EU-Staatsbürgerschaften oder Kandidat/innen, die in einem anderen
EU-Mitgliedstaaten ansässig sind als ihrem Heimatland, einem
Mitgliedstaat zuzuweisen.
Option
3: Reform im Zuge des Cambridge Compromise
Drittens: Eine dritte Variante wurde Anfang Dezember 2014 in einer Anhörung des konstitutionellen Ausschusses (AFCO) im Europäischen Parlament von Prof. Friedrich Pukelsheim vorgeschlagen. Nach dem Vertrag von Lissabon wird die Sitzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor jeder Europawahl auf Vorschlag des Europäischen Parlaments durch den Europäischen Rat festgelegt – bisher als Ergebnis eines politischen Kompromisses.
Ziel
des Europäischen Parlaments wie auch des Europäischen Rates
ist es jedoch, für die nächste Wahl „ein System einzurichten,
durch das es in Zukunft vor jeder Neuwahl zum Europäischen Parlament
möglich sein wird, die Sitze unter den Mitgliedstaaten in
objektiver, fairer, dauerhafter und transparenter Weise unter
Umsetzung des [...] Grundsatzes der degressiven Proportionalität
zuzuteilen“. Der
bisher vielversprechendste Ansatz hierfür ist eine als Cambridge
Compromise (CamComp)
bekannte Formel, die es ermöglichen würde, die Sitzzahl eines
Landes eindeutig aus seiner Einwohnerzahl zu berechnen.
Die Anwendung dieser
Formel würde derzeit zur Umverteilung von 26 Sitzen führen, die
meist von den überrepräsentierten mittelgroßen Mitgliedstaaten an
die großen Mitgliedstaaten abgegeben werden müssten. Der Grund,
warum es bisher keine Einigung auf eine dauerhaft anwendbare Formel
gab, liegt auf der Hand: der Beschluss über die Zusammensetzung des
Parlaments wird von den Mitgliedstaaten im Europäischen Rat
einstimmig beschlossen. Würde man auf die Formel des CamComp
umstellen, müssten jedoch 14 Mitgliedstaaten teils mehrere Sitze
abgeben. Stellt sich nur ein einziger dieser Mitgliedstaaten quer,
ist keine Reform möglich.
Vielleicht, so die
Überlegung, wären die Mitgliedstaaten eher bereit, Sitze abzugeben,
wenn diese dem transnationalen Wahlkreis zugeschlagen werden und
nicht direkt an die größeren Mitgliedstaaten gehen. Damit hätte
man zwei Ziele gleichzeitig erreicht: die Schaffung eines
transnationalen Wahlkreises und die Umstellung der Sitzzuteilung auf
eine dauerhafte Formel, die nachvollziehbare und objektive Ergebnisse
liefert.
Unterschiedliche
Regeln, gleiche Rechte?
Der Widerstand gegen
transnationale Listen ist durch machtpolitisches nationales Denken
motiviert. Kein Mitgliedstaat möchte Einfluss verlieren.
Paradoxerweise macht die Opposition gegen dieses transnationale
Element umso deutlicher, warum es so dringend gebraucht wird. Das
Europäische Parlament repräsentiert die europäischen Bürger/innen
und nicht die Mitgliedstaaten. Höchste Zeit, dass sich dies auch im
Wahlrecht widerspiegelt.
Außer
den transnationalen Listen sind aber noch weitere Reformen notwendig,
um auch bei der Wahl der nationalen Sitzkontingente eine gewisse
rechtliche Angleichung zu erreichen. Wie bereits erwähnt, können
auch in anderen föderalen politischen Systemen die subföderalen
Gebiete ihr Wahlrecht selber festlegen. Geht man jedoch davon aus,
dass die in Art.
9 EUV und Art.
20 AEUV verankerte
Unionsbürgerschaft den europäischen Bürger/innen zumindest in
Bezug auf Rechtsakte und die Institutionen der Union die gleichen
Rechte und Pflichten verleiht, so erscheint es fragwürdig, dass man
in einigen Mitgliedstaaten mit 18 Jahren das passive Wahlrecht erhält
und somit zur Europawahl antreten kann, in anderen mit 21 Jahren und
in Griechenland und Zypern erst mit 25 Jahren. Und warum soll ein
europäischer Bürger in Belgien unter Strafandrohung zur Wahl
verpflichtet sein, in den meisten anderen Mitgliedstaaten aber nicht?
Bürgerrechte
und Demokratie nicht der nationalen Souveränität opfern
Unbestreitbar haben die
28 Mitgliedstaaten der Union unterschiedliche Wahltraditionen und
-gewohnheiten, die tief in der Bevölkerung verankert sind. Der
Zuschnitt der Wahlkreise ist oft historisch gewachsen. In anderen
Fällen ist er Ausdruck des Minderheitenschutzes, wie etwa im Fall
der deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien. Getreu dem Motto der
Europäischen Union „In Vielfalt geeint“ muss nicht alles
harmonisiert werden, was harmonisiert werden kann. Es muss jedoch
diskutiert werden, wie viel Heterogenität mit dem Prinzip der
Gleichbehandlung und der Unionsbürgerschaft vereinbar sind.
Zudem sollte
sichergestellt sein, dass die nationalen Wahlgesetze für die
Europawahlen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Es ist zum
Beispiel nicht akzeptabel, dass die Kandidatenlisten in einigen
Mitgliedstaaten nur wenige Wochen vor der Wahl bekanntgegeben werden
– manchmal nicht als Ergebnis eines demokratischen Prozesses,
sondern aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Parteivorsitzes.
Die nationalen Besonderheiten der Mitgliedstaaten müssen auch in
Bezug auf das Wahlrecht respektiert werden. Allerdings dürfen weder
die Rechte der europäischen Bürger/innen noch demokratische
Standards auf dem Altar der nationalen Souveränität geopfert
werden.
Jo
Leinen ist seit 1999 Mitglied des Europäischen Parlaments, wo er von
2004 bis 2009 Vorsitzender im Ausschuss für konstitutionelle Fragen
und von 2009 bis 2012 Vorsitzender im Umweltausschuss war. Seit 2011
ist er Präsident der Europäischen Bewegung International.
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Wenn Sie das Wahlrecht zum Europäischen Parlament frei gestalten könnten, wie sollte es dann aussehen? – Artikelübersicht
1: Wenn Sie das Wahlrecht zum Europäischen Parlament frei gestalten könnten – wie sollte es dann aussehen?
2: Transnationale Listen: Wie aus 28 nationalen Wahlen eine europäische wird ● Jo Leinen
3: Wie ein einheitliches Wahlsystem die europäischen Parteien stärken und die Legitimation der EU erhöhen könnte ● Frank Decker
4: Transnationale Listen und zwei Kompromisse für das Wahlsystem der Europawahl 2019 (EN/DE) ● Andrew Duff
5: Wie wollen wir in der Europäischen Union wählen? Jedes Land für sich und ungleich? ● Tim Weber
6: Transnationale Listen und ein europäischer Senat: Vorschlag für eine Wahlrechtsreform für Europa ● Christian Moos
7: Wie ich mir ein besseres Europawahlrecht vorstelle ● Manuel Müller
8: Die Europawahl 2014 neu berechnet: Das Bundestagswahlrecht als Blaupause für ein einheitliches Europawahlrecht? ● Michael Kaeding
1: Wenn Sie das Wahlrecht zum Europäischen Parlament frei gestalten könnten – wie sollte es dann aussehen?
2: Transnationale Listen: Wie aus 28 nationalen Wahlen eine europäische wird ● Jo Leinen
3: Wie ein einheitliches Wahlsystem die europäischen Parteien stärken und die Legitimation der EU erhöhen könnte ● Frank Decker
4: Transnationale Listen und zwei Kompromisse für das Wahlsystem der Europawahl 2019 (EN/DE) ● Andrew Duff
5: Wie wollen wir in der Europäischen Union wählen? Jedes Land für sich und ungleich? ● Tim Weber
6: Transnationale Listen und ein europäischer Senat: Vorschlag für eine Wahlrechtsreform für Europa ● Christian Moos
7: Wie ich mir ein besseres Europawahlrecht vorstelle ● Manuel Müller
8: Die Europawahl 2014 neu berechnet: Das Bundestagswahlrecht als Blaupause für ein einheitliches Europawahlrecht? ● Michael Kaeding
Bilder: By Tim Reckmann [CC BY-NC-SA 2.0], via Flickr; Martin Kraft [FAL, GFDL or CC BY-SA 3.0 de], via Wikimedia Commons.
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