Kaum hatte der Deutsche Bundestag den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ratifiziert
– durch den künftig Euro-Staaten mit Finanzproblemen eine
„Stabilitätshilfe“ bereitgestellt werden kann, „wenn dies zur
Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und
seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist“ (Art. 3 ESM-Vertrag)
–, da trafen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die ersten
Klagen dagegen ein: Der neue Vertrag sei undemokratisch und
beschränke unzulässig die nationale Souveränität in Budgetfragen,
verstoße also gegen das deutsche Grundgesetz, mehr noch: gegen die
Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Abs. 3 GG, und sei deshalb in
Bausch und Bogen abzulehnen. Das war vorauszusehen.
Was den ein oder anderen
eher überrascht haben dürfte, ist die mediale Begleitung dieser
Klagen. Fast scheint es, als hätten wir schon jetzt das Thema des diesjährigen politischen Sommerlochs gefunden. Nachdem bereits im Vorfeld in der Süddeutschen Zeitung
von „Landesverrat“ die Rede war,
gibt es seit einigen Tagen auf Twitter den Hashtag #StopESM,
unter dem ein wahres Feuerwerk an Vorwürfen zu bewundern ist: Es
gehe, so kann man dort lesen, um eine „unfassbare Notstandsgesetzgebung, Aushebelung d. Legislative, Machtballung bei Exekutive“, um einen
„sittenwidrigen Vertrag“,
um „die Finanzdiktatur“.
Oder, wie ein Tweet von @VoiceDialogue_
zusammenfasst:
ESM, ja? Also EU-Diktatur! Aber wie demokratisch geht es da zu? A:Gar nicht. B:scheindemokratisch C:die Frage ist verboten
Das
wichtigste Gremium sind die nationalen Finanzminister
Aber
Scherz beiseite – wie undemokratisch ist er denn nun wirklich, der
ESM? Hat der Bundestag gerade seine eigene budgetpolitische
Selbstentmachtung beschlossen? Wird über unser aller
Haushaltspolitik demnächst ein obskures ungewähltes Gremium in
Brüssel entscheiden? Und wer genau ist eigentlich dieser
Finanzdiktator, dem wir fortan unterworfen sein sollen?
Wirft
man einen Blick in den ESM-Vertrag
selbst, dann erfahren wir in Art. 4, dass der Stabilitätsmechanismus
zwei Beschlussgremien hat, nämlich einen Gouverneursrat und ein
Direktorium. Alle wichtigen Entscheidungen fallen dabei im
Gouverneursrat,
in den jeder Mitgliedstaat „ein Regierungsmitglied […] mit
Zuständigkeit für die Finanzen“ entsendet. Das finstere Zentrum
der Macht ist also niemand anderes als die nationalen Finanzminister
der Eurozone.
Hinzu
kommt, dass alle wichtigen Entscheidungen des ESM „im gegenseitigen
Einvernehmen“ getroffen werden, was nichts anderes bedeutet, als
dass jeder einzelne Finanzminister ein Vetorecht besitzt. Nur wenn
„die Europäische Kommission und die EZB beide zu dem Schluss
gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines
Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in
aller Eile […] die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des
Euro-Währungsgebiets bedrohen würde“, kann nach Art. 4 Abs. 4
ESM-Vertrag das Vetorecht ausgesetzt werden. Für eine Entscheidung
ist dann nicht die Einstimmigkeit, sondern eine Mehrheit von 85
Prozent der Stimmen erforderlich. Da jedoch die Stimmen im Gouverneursrat nach den Kapitalanteilen der Länder gewichtet werden, kann Deutschland, das etwas mehr als ein Viertel des Gesamtkapitals stellt, auch in dringlichen Fällen alleine jeden Beschluss zu Fall bringen.
Von
einer „Diktatur“ ist also weit und breit nichts zu erkennen, im
Gegenteil: Wenn man bedenkt, dass der ESM eigentlich die für eine
Währungsunion unabdingbaren automatischen (!) Stabilisatoren
ersetzen soll, sind seine Entscheidungsverfahren von so vielen Hürden
gespickt, dass man sich ernsthafte Sorgen um seine Wirksamkeit machen
muss.
Machtverlagerung
an die Exekutive?
Allerdings,
so lässt sich einwenden, gehören alle Organe, die an der
ESM-Entscheidungsfindung beteiligt sind, der Exekutive an: Wenn sich
die nationalen Finanzminister nur einig sind, dann könnten sie
Beschlüsse künftig an ihren Parlamenten vorbei treffen. Ist das
also die befürchtete „Aushebelung der Legislative“?
Tatsächlich
sagt der ESM-Vertrag zu den nationalen Parlamenten reichlich wenig:
Außer dass sie einen jährlichen Buchprüfungsbericht zu lesen
bekommen, sind keine besonderen Beteiligungsrechte vorgesehen.
Allerdings steht es natürlich jedem Mitgliedstaat frei, auf
nationaler Ebene das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative
so zu gestalten, wie es ihm richtig erscheint. In Deutschland
geschieht dies unter anderem durch das Begleitgesetz,
das der Bundestag zusammen mit dem ESM-Vertrag verabschiedet hat.
Demzufolge muss die Bundesregierung im Gouverneursrat jede wichtige
ESM-Entscheidung ablehnen, wenn nicht zuvor der Haushaltsausschuss
oder (in besonders wichtigen Fällen) das Plenum des Bundestags seine
Zustimmung dazu gegeben hat.
Kombiniert
man das mit den Entscheidungsverfahren im Gouverneursrat selbst, dann
hat nicht nur die Bundesregierung, sondern auch der Bundestag in
allen wesentlichen Fragen ein Vetorecht. Das gilt insbesondere für
jede Kapitalaufstockung des ESM und auch für jeden vom ESM gewährten Notkredit an
Krisenstaaten. Also alles in Butter?
Parlamentarisches
Veto oder parlamentarische Gestaltungsmacht?
Nicht
ganz. Wie die Heidelberger Verwaltungsrechtler Wolfgang Kahl und
Andreas Glaser schon vor einigen Monaten in der FAZ argumentierten,
kann es auch jenseits formaler Vetorechte zu „politisch
unwiderstehlichem Druck“ kommen:
Der Verlust der Haushaltsautonomie des Parlaments kann dabei selbst durch eine in einem ESM-Begleitgesetz zu verankernde Zustimmungspflicht eines Parlamentsausschusses oder gar des Bundestagsplenums zu den Hilfsmaßnahmen in jedem Einzelfall nicht hinreichend kompensiert werden. Die Entscheidung des Gouverneursrats und damit auch des Parlaments wird sich als „alternativlos“, das Risiko im Fall einer Verweigerung als „systemisch“ und damit als „nicht verantwortbar“ darstellen.
Ich
denke nicht, dass dieses Argument juristisch besonders viel taugt –
Zustimmungspflicht bleibt Zustimmungspflicht, egal wie oft die
Regierung (oder irgendjemand sonst) „alternativlos“ sagt. Politisch aber ist es
bedenkenswert. Denn, so lässt sich argumentieren, ein
parlamentarisches Vetorecht ist nicht dasselbe wie eine
parlamentarische Gestaltungsmacht: Bei der Aushandlung des nationalen
Haushaltsplans hat der Bundestag selbst das Heft in der Hand, und
wenn er ein bestimmtes Ziel erreichen will, kann er selbst
entscheiden, welche Mittel er dazu für angemessen hält. Bei
Entscheidungen im ESM-Rahmen dagegen kann der Bundestag nur Ja oder
Nein sagen. Er hat keine Möglichkeit, selbst Alternativvorschläge
ins Spiel zu bringen, und kann erst recht nicht voraussagen, welche
Auswirkungen ein mögliches Veto haben wird.
Damit
aber bringt der ESM eben doch eine Machtverlagerung an die Exekutive
mit sich: Auch wenn alle Beschlüsse von den nationalen Parlamenten
bestätigt werden müssen, ausgehandelt würden
sie von den Regierungen im Gouverneursrat.
Gestaltungsmacht
ist nur auf europäischer Ebene möglich
Doch
bedenkt man dieses Argument genauer, so stößt man rasch an die
logischen Grenzen des nationalen Parlamentarismus. Denn unabhängig
davon, wie „europäisch“ oder „national“ die
Bundestagsabgeordneten denken mögen, wird die Aushandlung eines
ESM-Rettungspakets immer unter der Beteiligung von Vertretern aller
Mitgliedstaaten erfolgen müssen. Die politische Gestaltungsmacht
kann in gesamteuropäischen Fragen wie diesen nur bei
gesamteuropäischen Organen liegen – und jede Überlegung zur
Machtverteilung zwischen Exekutive und Legislative muss deshalb auf
europäischer statt auf nationaler Ebene ansetzen.
Will
man den Europäischen Stabilitätsmechanismus demokratisieren, dann
kommt es also nicht auf den Bundestag an, sondern auf das Europäische
Parlament. Es ist das einzige direkt gewählte Organ, das auf
gesamteuropäischer Ebene Gestaltungsaufgaben wahrnehmen kann – und
zugleich das einzige, das im ESM-Vertrag überhaupt keine
Berücksichtigung findet. Hier wäre anzusetzen, wenn man es ernst
meint mit der parlamentarischen Verantwortung in Haushaltsfragen. Wie
ich schon vor einigen Tagen geschrieben habe,
erschiene mir die beste Lösung eine Konstruktion, bei der die
Vetorechte der einzelnen Mitgliedstaaten reduziert werden und dafür
das Europaparlament ein Mitspracherecht in allen ESM-Entscheidungen
erhält.
Oder
geht es doch um nationale Souveränität?
Doch
wenn man sich in diesen Tagen in der deutschsprachigen
Medienlandschaft umsieht, ist von derartigen Vorschlägen
bemerkenswert wenig zu finden. Auch die Klageschriften, die beim
Bundesverfassungsgericht eingetroffen sind, widmen sich nicht der
fehlenden Beteiligung des Europäischen Parlaments. Stattdessen geht
es viel um den Bundestag und dessen Budgetverantwortung, um mögliche
Haftungsrisiken für die Bundesrepublik Deutschland und um die
Integrationsgrenzen des Grundgesetzes.
Das
ist, was die Klagen angeht, nicht besonders überraschend. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zum Lissabon-Vertrag
und zum Europawahlrecht schon
wiederholt deutlich gemacht, dass es vom Europäischen Parlament
nicht so besonders viel hält. Wer in Karlsruhe Erfolg haben will,
der sollte deshalb in seiner Argumentation möglichst wenig darauf
setzen, dass es auch auf europäischer Ebene demokratisch
legitimierte Organe gibt, und sich stattdessen besser auf die
nationale „Verfassungsidentität“ konzentrieren.
Was
aber die politische Debatte in der breiten Öffentlichkeit betrifft,
so sollten wir uns von diesen gedanklichen Blockaden lösen. Wenn
jemand dagegen ist, fiskalpolitische Kompetenzen an die europäische
Ebene abzugeben, wenn jemand die Währungsunion lieber vor die Hunde
gehen lassen will, als sie mit den notwendigen Stabilisatoren
auszustatten, wenn jemand bereit ist, Jahre der wirtschaftlichen
Depression hinzunehmen, nur um die ach-so-entsetzliche
„Transferunion“ zu verhindern, dann soll er das gerne vorbringen.
Aber, liebe ESM-Kritiker: Sagt nicht Demokratie, wenn ihr nur nationale Souveränität meint.
Aber, liebe ESM-Kritiker: Sagt nicht Demokratie, wenn ihr nur nationale Souveränität meint.
Bild: By Lionel Allorge (Own work) [GFDL, CC-BY-SA-3.0 or FAL], via Wikimedia Commons.
Berichtigungshinweis: In der ersten Version dieses Artikels hieß es, die 85-Prozent-Mehrheit für Dringlichkeitsentscheidungen entspreche „der Zustimmung von fünfzehn der derzeit siebzehn Euro-Staaten“, sodass „eine Sperrminorität von nur drei Ländern jeden Beschluss zu Fall bringen“ könne. Dabei hatte ich übersehen, dass im Gouverneursrat die Stimmen der Länder nicht gleichwertig sind, sondern nach Kapitalanteilen gewichtet werden. Durch sein erhöhtes Stimmgewicht besitzt Deutschland (wie übrigens auch Frankreich und Italien) also für sich allein ein Vetorecht auch gegen Dringlichkeitsentscheidungen.
Berichtigungshinweis: In der ersten Version dieses Artikels hieß es, die 85-Prozent-Mehrheit für Dringlichkeitsentscheidungen entspreche „der Zustimmung von fünfzehn der derzeit siebzehn Euro-Staaten“, sodass „eine Sperrminorität von nur drei Ländern jeden Beschluss zu Fall bringen“ könne. Dabei hatte ich übersehen, dass im Gouverneursrat die Stimmen der Länder nicht gleichwertig sind, sondern nach Kapitalanteilen gewichtet werden. Durch sein erhöhtes Stimmgewicht besitzt Deutschland (wie übrigens auch Frankreich und Italien) also für sich allein ein Vetorecht auch gegen Dringlichkeitsentscheidungen.